Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Gegenstand des Vertrags

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Leistungen von DREIMALE WebDesign Dortmund, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von der Agentur vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

 

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Leistungsumfang

2.1 Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Print-/Online-Medienproduktion und Web-Design. Die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Auftragsunterlagen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von DREIMALE.

 

2.2 Grundlage für die Leistungen der Agentur und Vertragsbestandteil sind die schriftlichen Auftragsunterlagen zum jeweiligen Projekt.

 

2.3 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich bis zum schriftlichen Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der Agentur zustande.

 

2.4 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

 

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat der Agentur alle zur Durchführung der Leistungen benötigten Daten, Unterlagen und technischen Spezifikationen vollständig, zeitgerecht und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde nennt der Agentur zu Beginn der Vertragsabwicklung einen Ansprechpartner, der dafür Sorge trägt, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.

 

3.2 Kommt der Kunde wesentlichen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird die Agentur von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Kunden nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Die Agentur hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

 

3.3 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt die Agentur insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

 

3.4 Sofern der Kunde Inhalte liefert, die in die Leistungen der Agentur integriert werden sollen, erfolgt die Bereitstellung der Inhalte in elektronisch verwertbarer Form. Sofern die Vorlagen in anderen Dateiformaten als der Agentur vorab mitgeteilt geliefert werden, sind etwaige Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.

 

4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. In jedem Fall werden dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten Nutzungsrechte nach Maßgabe des im Auftrag vereinbarten Umfangs eingeräumt.

 

4.2 Sofern an den im Rahmen des Projektvertrages oder Auftrages erbrachten Leistungen der Agentur Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Kunden die Nutzungsrechte hieran – sofern nach deutschem Recht möglich – mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer in dem Umfang, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist, eingeräumt.

 

4.3 Nutzungen, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

 

4.4 Insbesondere erwirbt der Kunde nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte. Eine solche Weiterübertragung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Agentur.

 

4.5 Jegliche, auch teilweise Verwendung von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Agentur. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form.

 

4.6 Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

4.7 Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Nutzungsrechte als räumlich und zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Lizenzen eingeräumt.

 

5. Vergütung

5.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von einem Monat nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

 

5.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

 

5.3 Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen durch den Kunden über den ursprünglich vereinbarten Umfang, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt sowie die etwaigen zusätzlich zu erbringenden Leistungen der Agentur über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus erstattet (Nachhonorierung). In einem solchen Fall wird die Agentur den Kunden vorab darüber informieren. Die Höhe der Nachhonorierung bemisst sich an der vertraglichen Vergütung.

 

5.4 Überschreitet die Agentur die Abgabefrist aus Gründen, die die sie selbst zu vertreten hat, so gerät sie in Lieferverzug, wenn die Agentur vom Auftraggeber nach Ablauf der Abgabefrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Abgabe aufgefordert wird und die Agentur diese Frist verstreichen lassen lässt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes, insgesamt höchstens 10% des Auftragswertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn nicht verbindlich vereinbart.

 

5.5 Setzt der Auftraggeber der Agentur, nachdem die Agentur bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von der Agentur zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Agentur in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

 

5.7 Die Abgabefrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Abgabe des Projektgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Abgabefrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Agentur haftet für Schäden des Kunden, wenn eine Hauptleistungspflicht oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, in allen übrigen Fällen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Die Agentur haftet unbegrenzt für zugesicherte Eigenschaften, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

6.2 Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von der Agentur erarbeiteten und im Auftrag des Kunden durchgeführten redaktionellen Maßnahmen und sonstigen Leistungsergebnisse trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Erzeugnisse gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, der speziellen Werberechtsgesetze oder öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen. Der Kunde hält die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

7. Geheimhaltung

7.1 Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, vertraulich zu behandeln.

 

7.2 Diese Verpflichtung gilt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unvermindert fort.

 

8. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Agentur behält das Eigentumsrecht an allen Texten, Konzepten, Bildern, Grafiken und ähnlichen Leistungsergebnissen. Der Kunde erwirbt jedoch ein zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht.

 

9. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

9.1. Der jeweilige Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag oder in den Auftragsunterlagen genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Ist in dem Vertrag keine Vertragslaufzeit angegeben, so endet der Vertrag nach Beendigung des Auftrages bzw. Lieferung der Leistungsergebnisse oder Endabnahme. Die Vergütungsansprüche richten sich nach Ziffer 5 dieser Regelungen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

9.2 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Agentur unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Projektbetrages für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

10.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

 

10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Dortmund, 10. Okt. 2019

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